
Bis zum Jahr 2001 war es für Mieter nur möglich, die Kaution per Mietkautionskonto oder bar zu entrichten. Die Änderung des §551, Absatz 3, BGB vom 1. September 2001, machte auch neue Anlageformen möglich. Das Sparbuch wird vom Mieter bei einem Kreditinstitut auf seinen Namen eröffnet. Mit einer sogenannten Verpfändungserklärung und einem Sperrvermerk gibt der Mieter das Sparbuch mit der hinterlegten Kaution an seinen Vermieter weiter. Alternativ kann auch der Vermieter oder die Hausverwaltung das Geld in bar in Empfang nehmen und auf einem Sparbuch als Mietkaution anlegen.
Ein Zugriff auf das Geld ist durch den Sperrvermerk nur in beiderseitigem Einverständnis möglich. Dies bietet sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter größtmögliche Sicherheiten. Auch im Falle einer Insolvenz muss ...